des Garagenvereins “Am Dreieck”. V.
Präambel
Im November 2005 begannen die Vorbereitungen zur Gründung des Garagenvereins, um das Grundstück käuflich erwerben zu können. Mit der Einberufung einer Mitgliedervollversammlung und einem provisorischen Vorstand wurde eine Satzung erarbeitet und beschlossen.
Auf dieser Grundlage wurde der provisorische Garagenverein beim Amtsgericht Leipzig zum Garagenverein „Am Dreieck“ e.V. eingereicht und angemeldet. Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig erfolgte im
Juni 2006 unter der Registriernummer VR 4334 als amtlich eingetragener Verein, als Garagenverein „Am Dreieck“ e.V.
Mit der Eintragung in das Vereinsregister wurden der gewählte Vorstand und die Revisionskommission zum gewählten Organ erklärt. Der Vorstand vertritt als gewähltes und damit juristisches Organ den Garagenverein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
Daraufhin wurde der Kaufvertrag mit der LMBV am 11.08.2006 abgeschlossen und unterzeichnet. Auf Grundlage der bestehenden Satzung wurde eine Garagenordnung erarbeitet
und in der Mitgliederversammlung am 02.12.2006 beschlossen.
Im Jahr 2020 machte sich eine Überarbeitung der bestehenden Garagenordnung notwendig. Die überarbeitete Garagenordnung des Garagenvereins „Am Dreieck“ e.V. wurde der Mitgliederversammlung am 24.10.2020 zum Beschluss vorgelegt.
Punkt 1.
Der Grund und Boden des Garagenkomplexes ist Eigentum des Garagenvereins. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Schäden an Grund und Boden, Garagen und Grünanlagen zu vermeiden und diese pfleglich zu behandeln.
Punkt 1.1
Sind für das Gemeinschaftseigentum Investitionen bzw. größere
Baumaßnahmen erforderlich, sind diese vom Vorstand vorzubereiten, Kostenvoranschläge einzuholen und der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorzulegen.
Die Finanzierung erfolgt durch die Umlage auf ein jedes Mitglied, welche durch den Beitrag eines jeden von 65,00 Euro getragen wird. Bei zusätzlichen höheren Ausgaben kann ein zusätzlicher entsprechender Betrag eingeholt bzw. abverlangt werden.
Sofortige Reparaturen und andere werterhaltenden Arbeiten bis zu 1000,00 Euro pro Maßnahme, können durch den Vorstand sofort beschlossen bzw. eingeleitet werden, ohne einen Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen.
Zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hat jedes Mitglied im Jahr 1,5 Stunden pro Garage abzuleisten. Die Höhe der festgelegten Arbeitsstunde kann jährlich verändert werden, ohne dass dazu ein neuer Beschluss durch die Mitgliederversammlung gefasst werden muss.
Mehr geleistete Stunden werden in das darauffolgende Jahr nicht übernommen. Bei Nichtableistung der festgelegten Arbeitsstunde wird jedes Mitglied zur Zahlung von 20,00 Euro pro Garage verpflichtet.
Der letzte Termin für diese Zahlung ist der 28.02. des folgenden Jahres. Die Einzahlung erfolgt auf das Vereinskonto des Garagenvereins, oder gegen Quittung bei einem Vorstandsmitglied. Die Mitglieder des Vorstandes, der Revisionskommission und die Energiebeauftragten sind von den Pflichtstunden befreit, da sie diese Stunden in ihrer entsprechenden Tätigkeit ableisten.
Punkt 2.
Der Garagenkomplex in seiner Gesamtheit ist kein Kinderspielplatz. Es ist eine Pflicht aller Garagennutzer und Mieter, Unbefugte des Garagenkomplexes zu verweisen und verursachte Schäden dem Vorstand zu melden.
Durch alle Vereinsmitglieder und Mieter sind ihre Kinder und andere Familienangehörige entsprechend zu unterweisen. Ist durch diesen Personenkreis ein Schaden entstanden, haftet der Garagenverein nur bedingt nach gründlicher Prüfung.
Punkt 2.1
Der gesamte Garagenkomplex ist Privatbesitz und Privatgelände des Garagenverein „Am Dreieck“ e.V. und ist als solches auch ausgeschildert. Das Parken und Abstellen von PKW, Krafträdern und andere Fahrzeuge in den Garagenzufahrten und Nebenflächen ist untersagt.
Jedes Vereinsmitglied und jeder Garagenmieter hat ungehindert den Zugang zu den anderen Garagen zu gewährleisten. Das bedeutet, dass kein Fahrzeug über einen längeren Zeitpunkt vor dem Garagentor einer anderen Garage stehen darf. Durch die Vereinsmitglieder und deren Angehörigen bzw. deren Besuch kann die Freifläche zwischen den Garagenreihen und der Strasse kostenlos genutzt werden.
Dazu muss am Fahrzeug kenntlich gemacht werden, wem es zuzuordnen ist. (Garagennummer) Bei Verstößen kann das betreffende Fahrzeug kostenpflichtig umgesetzt bzw.
abgeschleppt werden. Die dazu anfallenden Kosten trägt der Verursacher bzw. der Halter des Fahrzeuges.
Punkt 2.1.2
Im gesamten Garagengelände gilt Schrittgeschwindigkeit.
Punkt 2.2
Für mutwillige Zerstörung oder unsachgemäße Benutzung der Anlagen im Garagenkomplex wird der Verursacher nach dessen Feststellung schadenersatzpflichtig zur Rechenschaft gezogen. Handelt es sich hierbei um einVereinsmitglied, kann dies bis zu einem Ausschluss führen, und ihm wird die Mitgliedschaft im Garagenverein gekündigt.
Punkt 2.3
Die Betonfläche vor der Garage und die Garagenbreite bis zur Mitte ist vom Nutzer und Mieter stets in einem sauberen Zustand und unkrautfrei zu halten. Nach Schneefall ist die Betonfläche vor der Garage vom Nutzer oder Mieter zu beräumen und zwar so, dass die Einfahrt und Ausfahrt zu den Garagen und den Nachbargaragen nicht beeinträchtigt wird, frei zugänglich bleibt, und der Schnee nicht auf dem Garagendach entsorgt wird.
Bei Glatteis muss jeder seiner Streupflicht vor der Garage nachkommen, um Unfälle zu vermeiden. Dabei ist kein Salz anzuwenden, denn dieses greift den Beton an.
Punkt 3.
Der Garagenkomplex liegt in einem Wohngebiet.
Im Interesse der Anwohner gilt zu beachten:
- Fahrzeugtüren und Garagentore nicht laut zuschlagen
- Motoren von Fahrzeugen bei eventuellen Reparaturen oder
Überprüfungen nicht hochtourig laufen zu lassen - Fahrzeugmotoren über einen längeren Zeitraum im Leerlauf zu
betreiben - partyähnliche Veranstaltungen, laute Musik und ähnliches sind untersagt
- Fahrzeugtüren und Garagentore nicht laut zuschlagen
- Motoren von Fahrzeugen bei eventuellen Reparaturen oder
Überprüfungen nicht hochtourig laufen zu lassen - Fahrzeugmotoren über einen längeren Zeitraum im Leerlauf zu
betreiben - partyähnliche Veranstaltungen, laute Musik und ähnliches sind untersagt
Punkt 4.
Allgemeine Hinweise für die Mitglieder der Garagengemeinschaft und Mieter zur Aufrechterhaltung der Ordnung
Punkt 4.1
Das Ablesen der Zwischenzähler erfolgt im Monat November des laufenden Jahres durch den Energiebeauftragten. Die Kosten für den Verbrauch an Elektroenergie für die Garage und Hofbeleuchtung werden entsprechend dem Nachweis der Messeinrichtung jährlich dem Garagennutzer oder Mieter in Rechnung gestellt. Dies haben die Vertragsparteien vorher abzuklären. Die Termine der Kassierung werden in jeden Garagenhof in den vorhandenen Schaukästen, mindesten 2 (zwei) Wochen vorher angekündigt. Bei Verhinderung des Ablesetermins wird gebeten, sich mit dem Energiebeauftragten und Vorstandsmitglied Herrn Glapiak in Verbindung zu setzen.
Jeder Zähler wird durch die verantwortlichen Kassierer persönlich abgelesen und auf die Funktionstüchtigkeit überprüft. In diesem Zusammenhang werden die Einhaltung der Brandschutzvorgaben und der technische Zustand der E-Anlage kontrolliert.
Der Zähler muss dazu frei zugänglich sein.
Die Kassierung wird zum ausgehängten Termin im Dezember abgeschlossen. Danach werden Mahngebühren erhoben. Der Austausch der Elektrozähler erfolgt entsprechend der Ablauffrist und wird vom Garagenverein durchgeführt.
Punkt 4.2
Bei Ausfall der elektrischen Anlage ist sofort der Vorstand zu Informieren, um entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Eigenmächtige Reparaturen an der E-Anlage sind untersagt, dies betrifft die Energieversorgung bis zum Zähler. Ab dem Zähler ist jedes Vereinsmitglied für die Instandsetzung der Energieleitungen selbst verantwortlich. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
Punkt 5.
Bauliche Veränderungen an der Garage sind untersagt. Macht es sich doch notwendig, ist dies schriftlich an den Vorstand einzureichen und dessen Entscheidung abzuwarten. Wird durch den Vorstand festgestellt, dass Garagen vermüllt werden, so erfolgt eine Aussprache mit dem betreffenden Vereinsmitglied vor dem Vorstand des Garagenvereins. Außerdem können in härteren Fällen Sanktionen entsprechend der Satzung des Garagenvereins erhoben werden.
Punkt 6.
In die vorhandenen Strasseneinlässe der Garagenhöfe und Zufahrten sind keine Altöle, sowie andere schädliche Flüssigkeiten und Stoffe einzuleiten, die dem Umweltschutz widersprechen und zu gesundheitlichen Gefährdungen führen können. Auch in diesem Bezug ist der Einhaltung des Brandschutzes ein besonderes Augenmerk zu widmen.
Punkt 7.
Das angrenzende Grundstück ab dem Zaun, der Hang, ist Privatgrundstück. Mit dem Grundstückinhaber unterhält der Vorstand zurzeit ein gutes Verhältnis, und hofft, dass dies auch in Zukunft so bleibt. Das bedeutet, dass alle Vereinsmitglieder bzw. Mieter ihren Anteil dazu beitragen.
In diesen Bereich sind keinerlei Abfälle (auch Gartenabfälle, Grünabfälle, Laub und Sperrmüll bzw. Schrott) ab zulagern bzw. zu entsorgen. Bei Feststellung und Ermittlung des Verursachers hat dieser mit rechtlichen Konsequenzen durch den Vorstand bzw. durch den anschließenden Grundstückeigentümer zu rechnen.
Die gesetzliche Bestimmung dafür ist das derzeit geltende Abfallgesetz.
Punkt 8.
Für die Werterhaltung und Sauberkeit an den Garagen und Vorplatz ist jedes Vereinsmitglied und / oder Mieter selbst verantwortlich.
Punkt 9.
Der Verkäufer hat vor dem Verkauf der Garage den Vorstand zu informieren und eine Einwilligung zum Verkauf einzuholen. Nach dem Verkauf hat er eine Veränderungsmeldung dem Vorstand zukommen zulassen.
Punkt 9.1
Bei Verkauf der Garage, muss der Käufer (neue Besitzer) alle Rechte und Pflichten gemäß der Satzung und der Garagenordnung übernehmen. Er muss danach sofort eine Veränderungsmeldung dem Vorstand zukommen lassen, damit er dann in die Garagengemeinschaft aufgenommen werden kann.
Punkt 9.2
Wenn Garagen vermietet werden, so ist dies dem Vorstand anzuzeigen, damit jederzeit nachzuvollziehen ist, wer die Garage nutzt. Dies ist notwendig, damit bei Einbruchdiebstahl oder im Brandfall die Polizei die Nutzer informieren kann.
Punkt 10
Zur Sicherstellung der Liquidität und der Aufrechterhaltung des Vereines gelten
folgende finanzielle Grundlage:
- Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt 65,00 Euro pro Garage und ist bis zum 30.04. des jeweiligen Kalenderjahres auf das Vereinskonto einzuzahlen.
Dieser Betrag, kann in jeder Mitgliederversammlung entsprechend den Erfordernissen durch Antrag des Vorstandes verändert werden. - Das Vereinskonto wird bei der Sparkasse Leipzig geführt:
IBAN: DE 19 86055592 1100724342
BIC: WELADE8LXXX
Verwendungszweck: Beitrag mit Jahresangabe, Garagennummer und Namen
Dies gilt auch für andere Einzahlungen wie Energie und Bezahlung von Arbeitsstunden. - Da die festgeschriebenen Zahlungstermine in dieser Garagenordnung angeführt sind, werden diese nicht noch einmal gesondert ausgewiesen. Sie sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
Punkt 10.1
Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine erfolgt eine schriftliche Mahnung. Jede einzelne schriftliche Mahnung wird mit 5,00 Euro berechnet und als Mahngebühr ausgewiesen. Erhält ein Garagenmitglied für mehrere Garagen eine Mahnung, fällt die Mahngebühr für jede Garage an.
Punkt 10.2
Die Grundsteuer (Steuerklasse B – für bebauten Grund) die jährlich durch die Stadtverwaltung Borna erhoben wird, ist durch jedes Vereinsmitglied selbst zu tragen und dieser hat der Zahlung nachzukommen.
Punkt 10.3
Jeder Garageneigentümer hat für seine Garage eine Gebäudeversicherung zum Schutz der Garagengemeinschaft abzuschließen. Anfragen können beim Vorstand gestellt werden (Gruppenversicherung).
Punkt 11.
Die Garagenordnung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 24.10.2020 in Kraft. Die Garagenordnung vom 02.12.2009 mit ihrer 1. (ersten) und 2. (zweiten) Änderung tritt mit diesem Beschluss außer Kraft.
Punkt 11.1.
Diese Garagenordnung ist mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung für jedes Vereinsmitglied verbindlich und ist unbedingt einzuhalten und durchzusetzen.
Der Vorstand
Borna, den 24.10.2020

