des Garagenverein „Am Dreieck“ e.V.
Diese Fassung wurde noch nicht beschlossen und dient daher ausschließlich als Entwurf.
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- § 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
- § 3 Mitgliedschaft
- § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 5 Austritt aus dem Verein
- § 6 Vorstand und die Vertretung im Rechtsverkehr
- § 7 Revisionskommission
- § 8 Mitgliederversammlung
- §9 Disziplinarmaßnahmen
- § 10 Schlussbestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Garagenverein „Am Dreieck“ e.V.
- Der Sitz des Vereins ist: 04552 Borna
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Registernummer
VR 4334
eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.
Zweck des nichtwirtschaftlichen und gemeinnützigen Vereins, ist die gemeinsame Bewirtschaftung von 180 in Eigenbesitz des Garagenvereins befindlichen Garagen.
Der Verein ist selbstlos und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinschaftliche Ziele.
- Der Verein tritt für umweltbewusste Pflege und Erhaltung des Grund und Bodens des Garagenvereins ein.
- Auf der Grundlage der Satzung verpflichten sich alle Mitglieder zur Erhaltung und Verschönerung der Anlage durch:
- Einhaltung der anteiligen Pflichten
- Termingerechte Eigenfinanzierung
- Leistung von Arbeitsstunden an den gemeinschaftlichen Einrichtungen entsprechend der Vorgabe des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt, die Satzung und Garagenordnung durch Unterschrift anerkennt, die für die Nutzung einer Garage notwendigen Leistungen erbracht hat.
Der Aufnahmeantrag ist ausschließlich schriftlich an den Vorstand zu richten, dieser entscheidet über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederliste.
- Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 500 Euro.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit Auflösung des Vereins
- durch vertragliches Ausscheiden aus der Garagengemeinschaft
- durch Tod eines Mitgliedes (Sterbeurkunde ist vorzulegen)
- durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes
- durch Ausschluss aus dem Verein, wenn:
- die Bestimmungen der Satzung, der Ordnung und sonstige Interessen des Vereins verletzt werden
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt werden
- das Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung nicht nach kommt.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Insbesondere besteht kein Recht mehr auf die Nutzung der Gemeinschaftsanlagen des Garagenvereins. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben davon unberührt.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliederrechte kann keiner anderen Personen übertragen werden. Familienangehörige können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte der Mitglieder sind:
- Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins entsprechend den Bedingungen der Satzung und der Garagenordnung
- Teilnahme an allen Versammlungen des Garagenvereins
- Stellungnahme zu allen Vorlagen, Anträgen und Anfragen
- Ausübung des Stimmrechtes bei Beschlussfassungen
- Teilnahme an der Wahl der Organe des Garagenvereins bzw. Kandidatur für die Wahl in die zu wählende Organe
- Pflichten der Mitglieder sind:
Alle notwendigen Daten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail) zur Mitgliederverwaltung sind umgehend dem Vorstand bekannt zu geben
- Einhaltung der mit der Vereinssatzung und Ordnung verbindlichen Regelungen und Förderung des Vereinsinteresses
- Kenntnisnahme von Informationen und Bekanntmachungen, die im Schaukasten veröffentlicht werden
- Erfüllung der Beschlüsse des Vorstandes
- Gewährung von Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit des Objektes
- Erbringung von Arbeitsleistungen zur Werterhaltung der Vereinsanlage
- Entrichtung folgender finanziellen Beiträge:
- Aufnahmegebühr
- die jährlichen anteiligen Kosten je genutzte Garage aus den Vereinseinrichtungen für Pflege, Instandhaltung, Ver- und Entsorgung, Versicherung u. ä.
- Umlage je genutzter Garage zur Deckung eines möglichen außerplanmäßigen Finanzbedarfes über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus
- Die Garagengemeinschaft lässt sich von Grundsatz leiten, dass Maßnahmen zur Erhaltung, Rekonstruktion o.ä. gemeinschaftlich durchgeführt werden. Durch die Mitgliederversammlung sind Maßnahmen zur Instandsetzung und Rekonstruktion größeren Umfangs, welche der gemeinsamen Nutzung dienen, zu beraten und zu beschließen. Dazu erforderliche finanzielle Mittel sind Anteilig von jedem Mitglied auf das Vereinskonto zu zahlen.
§ 5 Austritt aus dem Verein
- Das Mitglied hat das Recht aus dem Verein auszutreten.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand anzuzeigen.
- Der Austritt erfolgt zum Ende des Kalenderjahres. Eine Rückerstattung finanzieller und materieller Leistung zur Erhaltung und Verschönerung der Vereinsanlage erfolgt nicht.
- Ausschluss eines Garagenmitgliedes:
- Bei schwerer Schädigung der Interessen des Vereins bzw. der Mitglieder
z.B. verbale und körperliche Angriffe auf Mitglieder sowie auf Vorstandsmitglieder, vereinsschädigendes Verhalten z.B. Satzungsverstöße, Beleidigungen, Störenfriede, Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern, Streit unter Mitgliedern usw.
(5) Einmal ausgeschlossene Mitglieder können nicht erneut aufgenommen werden
Eine Anmietung oder Nutzung einer Garage sowie das Betreten/Befahren des Vereinsgeländes sind ausgeschlossenen Mitgliedern untersagt
§ 6 Vorstand und die Vertretung im Rechtsverkehr
- Der Verein wird durch den gewählten Vorstand geleitet und im Rechtsverkehr vertreten. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Keine Person darf durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden. Die Regelung für besonderen Aufwand bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt in offener Einzelwahl, der ausschließlich aus Vereinsmitgliedern besteht. Der Beschluss ist wirksam, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmt. Die Wahl erfolgt für die Dauer von 4 Jahren. Der Vorstand soll aus 3 bis 7 Mitgliedern bestehen. Der Rechtsverkehr ist durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam wahr zu nehmen.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, die Ihnen durch diese Satzung und die bürgerlichen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
- Bei Beendigung oder Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, vor Ende der regulären Amtszeit, hat der Vorstand das Recht einen Nachfolger zu bestimmen. Dieser nimmt seine Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Vertretung wahr.
- Bei Neuwahl des Vorstandes oder personellen Änderungen ist das durch Vorlage des Protokolls der Mitgliederversammlung und Angabe der Personalien der betreffenden Person beim zuständigen Amtsgericht anzuzeigen.
- Grundlegende Rechtsgeschäfte und Verträge sind den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben und zu beschließen.
- Der Vorstand hat bei seinen Beschlüssen und Entscheidungen die rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus dem § 662ff. BGB ergeben, zu beachten.
- Für die Vorstandsmitglieder werden Aufgabenbereiche festgelegt.
- Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen vorzuschlagen.
- Der Vorstand
- führt ein Mitgliedernachweis
- verwaltet die finanziellen Mittel, welche im Kassenbuch nach Einnahmen und Ausgaben nach zu weisen sind, über das Vereinskonto
- ist berechtigt aus den finanziellen Mitteln Geschäftskosten zu begleichen.
- legt in eigener Zuständigkeit die Zeichnungsberechtigung fest
- organisiert den Umfang und die terminliche Gestaltung der zu erbringenden Arbeitsleistungen der Mitglieder
- legt in jeder Mitgliederversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit ab
- ist berechtigt zur Berufung von Fachberatern/ Beisitzern
- ist berechtigt zur Einleitung disziplinarischer Maßnahmen
§ 7 Revisionskommission
- Die Revisionskommission kontrolliert die Geschäfts- und Rechnungsführung, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
- Die Revisionskommission besteht aus 2 – 3 Mitgliedern, welche für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.
- Sie ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes, mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt, soweit diese nicht in der Verantwortung des Vorstandes liegen.
- Zur Gültigkeit eines Beschlusses sind Anträge 4 Wochen vor Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Ein Beschluss ist gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu stimmen.
- Bei grundlegenden rechtlichen, finanziellen oder Satzungsfragen ist eine einfache Mehrheit der Anwesenden zur Beschlussfassung erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 3 Wochen. Jährlich ist mindestens 1 Mitgliederversammlung durch zu führen.
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung auch unter Nennung von Gründen beim Vorstand beantragt werden, wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder des Vereins verlangen.
- Zu Mitgliederversammlungen ist seitens des Vorstandes ein Protokoll mit Anwesenheitsliste zu führen. Das Protokoll muss alle Rechtsfragen, Anträge und Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen beinhalten und von einem Vorstandsmitglied und dem Versammlungsleiter unterzeichnet werden.
§9 Disziplinarmaßnahmen
- Wer vorsätzlich die Satzung, die Garagenordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht einhält bzw. missachtet oder zuwider handelt kann durch den Vorstand
- schriftliche Abmahnung (insgesamt 2) erhalten
- zur Aussprache beim Vorstand geladen werden
- als Mitglied ausgeschlossen werden
- Wer grob, die im Absatz 1 genannten Kriterien missachtet bzw. nicht einhält kann als Mitglied des Garagenvereins ausgeschlossen werden. Die von Ihm genutzten Garage/en gehen alle entschädigungslos und unverzüglich/ zeitnah an den Garagenverein zurück.
- Bei ausbleibenden Mitteilungen relevanter Mitgliedsdaten (Adresse, Telefon, E-Mail), werden alle anfallenden Kosten und Gebühren dem Mitglied in Rechnung gestellt.
§ 10 Schlussbestimmungen
Das Streben des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Altverträge für Garagen mit 670 Euro Vereinseinlage behalten ihre Gültigkeit bis zur Abgabe, nach Prüfung auf offene Forderung des Garagenvereins erfolgt die Auszahlung innerhalb von zwei Monaten.
Mit Beschlussfassung der neuen Satzung tritt die Satzung 2.12.2009 außer Kraft.
Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am__________ in Kraft.

